Selbsthilfegruppen

„Die hohe Anzahl unabhängiger
Selbsthilfegruppen in einem
Krankheitssegment, ist Ausdruck
für die Qualität des jeweiligen
Bundesverbandes“

 

Hier sind Profis am Werk: Erwartungsgemäß hat das bevölkerungsreichste Bundesland die meisten SHG. Lediglich Baden-Württemberg und Hessen sind noch Landesverbände. Berlin liegt mit 3,6 Mio. Einwohnern (Stand 2018) im Mittelfeld. Es profitiert von den 0,36 Mio. Zugezogenen seit 1990.

Sieger nach Gruppen jedoch ist das Land Brandenburg. Mit 28 SHG (Stand 02/2021) auf 2,5 Mio. Einwohner ist es das mit Abstand bestorganisierte Bundesland. Hartnäckigkeit, ein gutes Team, vor allem aber ein gesundes Verbandsklima zahlen sich aus.

Allerdings, die Satzung kennt den Begriff Selbsthilfegruppe nicht.
Lediglich einmal erwähnt sie den Begriff Selbsthilfegruppenarbeit.

Wichtiger als die Anzahl der SHG, ist die Anzahl der Mitglieder je Bundesland. Und zwar für die Stimmverteilung in der Delegiertenkonferenz. (§ 10.2.1)
Je mehr Mitglieder je Bundesland, um so mehr Delegierte in der Delegiertenversammlung. Klingt nicht gerecht, hat aber seine Gründe.
Die dünne Mitgliederanzahl in Berlin (unter 400 in 2021) sichert den mitgliederstarken Bundesländern mehr Stimmen in der Delegiertenkonferenz. Und das soll so bleiben.

Parkinson Karte2

 

Wenn für die Satzung die Selbsthilfegruppe nahezu unbekannt ist, wer ist dann für die in § 2 Zweck und Aufgaben festgelegten Aufgaben zuständig?
Ganz klar – die Landesverbände. § 5.1.3.

§ 5 – 5.5 regelt sehr detailreich die Aufgaben der Landesverbände. Dazu unten/später mehr.

Genau genommen gibt es Regelungen ausschließlich für die Landesverbände.

Die Gliederung des Verbandes ist in § 5 Gliederung des Verbandes geregelt. 

§ 5 Gliederung des Verbandes
Die Deutsche Parkinson Vereinigung gliedert sich in den Bundesverband, die Landesverbände/ Landesbeauftragten, Bundesbeauftragte für die Jungerkrankten, tiefenhirnstimulierte Patienten (THS), Multisystematrophie (MSA), progressive supranukleäre Blickparese (PSP) und Regionalgruppen/Kontaktgruppen.
Für die Stadtstaaten gelten gesonderte Bedingungen, die eine Geschäftsordnung regelt.
(Die Schreibweise „/ Landesbeauftragten“ suggeriert evtl. eine rechtliche Gleichstellung, irritiert jedoch lediglich.)

Für alle in § 5 aufgeführten Gliederungen ab Landesverbände/ abwärts (hier kursiv dargestellt) gibt es in der gesamten Satzung keinerlei Regelungen. Genau gesagt, keine Rechte und keine Pflichten. Und alles was die Satzung nicht kennt, kann man nicht einklagen.

Beispiel: § 37 BGB Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Wenn die Satzung den Begriff „Mitgliederversammlung“ nicht kennt, kann eine Minderheit auch keine ausserordentliche Mitgliederversammlung einklagen.

Spätestens hier wird klar: Hier sind Profis am Werk.

Fassen wir zusammen: Wenn ich die Landesverbände auflöse, nehme ich wissentlich in Kauf, das niemand mehr zuständig ist für die unter § 2 aufgeführten Aufgaben. Moralisch ja – jeder Landesbeauftragte, jeder Regionalgruppenleiter, jeder Gruppenleiter fühlt sich dem Vereinszweck verpflichtet.

Muss aber nicht, wie in Berlin.